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   VGH Hessen, 10.08.2017 - 4 A 839/15.Z   

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https://dejure.org/2017,34271
VGH Hessen, 10.08.2017 - 4 A 839/15.Z (https://dejure.org/2017,34271)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.08.2017 - 4 A 839/15.Z (https://dejure.org/2017,34271)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z (https://dejure.org/2017,34271)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Sachsen, 11.12.2014 - 1 A 431/14

    Zulassungsverfahren, Kostenentscheidung, Beigeladener, Billigkeit, Kostenrisiko

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2017 - 4 A 839/15
    Die Beigeladene hätte demzufolge trotz ihrer Antragstellung im Zulassungsverfahren ein Prozesskostenrisiko für den gesamten Rechtszug noch vermeiden können, wenn sie im Berufungsverfahren keinen Sachantrag mehr gestellt hätte (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 A 431/14 - , juris m. N.).

    Da die Beigeladene der gerichtlichen Verfügung mit Schriftsatz vom 8. Juni 2015 nachgekommen ist, indem sie zur Sache vorgetragen und die Ablehnung des Berufungszulassungsantrages beantragt hat, entspricht es hier der Billigkeit, die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 A 431/14 - , juris).

  • VGH Hessen, 01.12.2014 - 3 B 1633/14

    Rechtsnachfolge in bauordnungsrechtliche Verfügungen

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2017 - 4 A 839/15
    Der Bauaufsichtsbehörde ist insoweit kein Recht eingeräumt, sondern eine Pflicht auferlegt (Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 3 B 1633/14 - , ESVGH 65, 163 = BRS 82 Nr. 207).

    Das Vertrauen, dass ein rechtswidriger Zustand aufgrund langjähriger Duldung aufrechterhalten wird, ist weder schutzwürdig noch geschützt (Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 3 B 1633/14-, ESVGH 65, 163 = BRS 82 Nr. 207; Urteil vom 7. April 1994 - 4 UE 156/90 - ).

  • VGH Hessen, 25.11.1999 - 4 UE 2222/92

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung; Anspruch auf Einschreiten der

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2017 - 4 A 839/15
    Folglich hat sich die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde nach der in § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO niedergelegten übergeordneten Aufgabe zu richten, bei baulichen Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen zu sorgen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 25. November 1999 - 4 UE 2222/92 - , HessVGRspr 2000, 73 = BRS 62 Nr. 184).

    Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnen, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juni 2014 - 3 A 1024/13 - , ESVGH 65, 53 = Baurecht 2014, 2138; Urteil vom 25. Februar 1999 - 4 UE 2222/92 - , HessVGRspr 2000, 73 = BRS 62 Nr. 184).

  • VGH Hessen, 25.06.2014 - 3 A 1024/13

    Schriftformerfordernis der Baugenehmigung und Verwirkung von Nachbarrechten

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2017 - 4 A 839/15
    Dabei ist die Anordnung eines Nutzungsverbotes nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig bereits in den Fällen der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage gerechtfertigt, also bereits dann, wenn eine Anlage baugenehmigungspflichtig ist und die erforderliche Genehmigung hierfür nicht vorliegt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 4 B 1516/15 - , juris, Beschluss vom 17. November 2014 - 4 B 1270/14 - , ESVGH 65, 153 = BRS 82 Nr. 194; Beschluss vom 25. Juni 2014 - 3 A 1024/13 - , ESVGH 65, 53).

    Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnen, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (Hessischer VGH, Urteil vom 25. Juni 2014 - 3 A 1024/13 - , ESVGH 65, 53 = Baurecht 2014, 2138; Urteil vom 25. Februar 1999 - 4 UE 2222/92 - , HessVGRspr 2000, 73 = BRS 62 Nr. 184).

  • VGH Hessen, 22.06.2016 - 4 B 1516/15
    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2017 - 4 A 839/15
    Dabei ist die Anordnung eines Nutzungsverbotes nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig bereits in den Fällen der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage gerechtfertigt, also bereits dann, wenn eine Anlage baugenehmigungspflichtig ist und die erforderliche Genehmigung hierfür nicht vorliegt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 4 B 1516/15 - , juris, Beschluss vom 17. November 2014 - 4 B 1270/14 - , ESVGH 65, 153 = BRS 82 Nr. 194; Beschluss vom 25. Juni 2014 - 3 A 1024/13 - , ESVGH 65, 53).

    Da das Nutzungsverbot in Form des Weitervermietungsverbots hier regelmäßig bereits bei der formellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens gerechtfertigt ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 4 B 1516/15 - , juris), kommt es nicht darauf an, ob von der tatsächlich ausgeübten Nutzung ein gleich großes oder geringeres Störpotenzial als von der genehmigten Nutzung ausgeht.

  • VGH Hessen, 26.06.1998 - 6 UZ 592/98

    Zulassung eines Rechtsmittels wegen Abweichung zwecks Sicherung der

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2017 - 4 A 839/15
    Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des oberen Gerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem von dem oberen Gericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 1998 - 6 UZ 592/98.A - ESVGH 48, 296).

    Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen von dem oberen Gericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht, den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterlässt oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt und damit Rechtsgrundsätze unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschriften des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesichert werden soll (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26. Juni 1998 - 6 UZ 592/98.A - ESVGH 48 296).

  • VG Darmstadt, 11.03.2015 - 2 K 1634/13
    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2017 - 4 A 839/15
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. März 2015 - 2 K 1634/13.

    Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. März 2015 - 2 K 1634/13.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2008 - 10 S 1388/06

    Verwirkung polizeilicher Eingriffsbefugnisse

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2017 - 4 A 839/15
    Denn eine unzulässige, weil verspätete Rechtsausübung kommt nur bei verzichtbaren subjektiven Rechten in Betracht, etwa bei Abwehrrechten des Nachbarn gegen ein Bauwerk, nicht aber bei hoheitlichen Eingriffsbefugnissen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Dürr/Hinkel, Baurecht Hessen Rdnr. 249; Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Februar 1992 - 4 TH 3408/90 - , RdL 1992, 221; Urteil vom 29. April 1982 - IV OE 40/79 - , HessVGRspr 1982, 89 = NJW 1984, 318; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2008 - 10 S 1388/06 - , BRS 73 Nr. 184).
  • BVerwG, 07.08.2013 - 7 B 9.13

    Bundesbodenschutzgesetz; Zustandsverantwortlichkeit; Untätigkeit der Behörde

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2017 - 4 A 839/15
    Er rügt der Sache nach, das Verwaltungsgericht weiche in dem angefochtenen Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - ab, worin das Bundesverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt habe, dass die Inanspruchnahme eines Zustands- oder Verhaltensverantwortlichen aufgrund eingetretenen Zeitablaufs grundsätzlich unverhältnismäßig sein könne.
  • VGH Hessen, 18.08.2005 - 9 UZ 1170/05

    Interkommunales Abstimmungsgebot und gemeindliche Nachbarklage

    Auszug aus VGH Hessen, 10.08.2017 - 4 A 839/15
    Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Senats vom 11. September 2014 - 4 A 2032/12.Z-m. w. N.; Beschluss vom 18. August 2005 - 9 UZ 1170/05 - BRS 69 Nr. 176).
  • VGH Hessen, 17.11.2014 - 4 B 1270/14

    Einschreiten gegen Gaststättenfreisitz

  • VGH Hessen, 09.09.2014 - 4 A 2032/12
  • VGH Hessen, 17.02.1992 - 4 TH 3408/90

    Zur Zulässigkeit eines Lagerplatzes im Außenbereich; Räumungsgebot und

  • VGH Hessen, 29.04.1982 - IV OE 40/79
  • VGH Hessen, 27.01.2020 - 3 B 1864/19

    Bordell im allgemeinen Wohngebiet

    Denn das Vertrauen, dass ein rechtswidriger Zustand aufgrund langjähriger Duldung aufrechterhalten wird, ist weder schutzwürdig noch geschützt (Hess. VGH, Beschluss vom 01.12.2014 - 3 B 1633/14 -, juris Rdnr. 20 ; Hess. VGH, Beschluss vom 10.08.2017 - 4 A 839/15.Z -, juris Rdnr. 9 ).
  • VG Gelsenkirchen, 06.10.2021 - 10 K 10512/17

    Hannibal-Hochhaus in Dortmund: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beanstandet

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 -20 A 974/96-; Hessischer VGH, Beschluss vom 10. August 2017 -4 A 839/15.Z-; beide juris.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2024 - 3 LZ 160/23
    Gefahrenabwehrrechtliche Eingriffsbefugnisse unterliegen nicht in entsprechender Anwendung der §§ 194 ff. BGB der Verjährung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. August 2018 - 15 A 2063/17 -, juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 67.17 -, juris Rn. 13; VGH Kassel, Beschluss vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris Rn. 8; Urteil vom 24. September 1986 - 5 UE 704/85 -, juris Rn. 39; OVG Weimar, Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 KO 704/07 -, juris Rn. 66; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 9 B 27.17 -, juris Rn. 13).
  • VGH Hessen, 17.08.2022 - 4 A 2197/20

    Klagemöglichkeit einer Hegegemeinschaft gegen die Schalenwildrichtlinie

    Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt, wobei das Gericht bei der Prüfung ernstlicher Zweifel auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt ist (Beschluss des Senats vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris Rdnr. 4; vgl. Kopp/Schenke, 28. Aufl. 2022, § 124a Rdnrn. 50 und 52).

    Zwar kann eine Divergenz auch vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem von dem oberen Gericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, juris Rdnr. 14; Beschluss vom 10. Juli 1997 - 9 B 18.95 -, juris Rdnr. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris Rdnr. 13; Beschluss vom 26. Juni 1998 - 6 UZ 592/98.A -, ESVGH 48, 296 = juris Rdnr. 3 m.w.N.).

  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 4 A 2903/15
    Bei der Prüfung, ob ernstliche Zweifel bestehen, ist das Gericht grundsätzlich auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (Hessischer VGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rdnr. 50).

    Die Beigeladenen hätten demzufolge trotz ihrer Antragstellung im Zulassungsverfahren ein Prozesskostenrisiko für den gesamten Rechtszug noch vermeiden können, wenn sie im Berufungsverfahren keinen Sachantrag mehr gestellt hätten (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 A 431/14 - juris, m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris).

  • VG Minden, 10.03.2023 - 9 L 961/22
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 974/96 -, juris, Rn. 58; HessVGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris, Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 10 K 10512/17 -, juris, Rn. 397.
  • VGH Hessen, 10.01.2024 - 4 A 17/21

    Eintragung eines alten Wasserrechts aus einem Erbleihbrief

    Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt, wobei das Gericht bei der Prüfung ernstlicher Zweifel auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt ist (Beschluss des Senats vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris Rdnr. 4; vgl. auch Kopp/Schenke, 29. Aufl. 2023, § 124a Rdnrn. 50 und 52).
  • VG Minden, 18.02.2022 - 9 L 97/22

    Nisthilfe für Störche muss unbrauchbar gemacht werden

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 974/96 -, juris, Rn. 58; HessVGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris, Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 10 K 10512/17 -, juris, Rn. 397.
  • VGH Hessen, 29.03.2023 - 4 A 891/21

    Zum denkmalschutzrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme

    Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt, wobei das Gericht bei der Prüfung ernstlicher Zweifel auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt ist (Beschluss des Senats vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris Rdnr. 4; vgl. Kopp/Schenke, 28. Aufl. 2022, § 124a Rdnrn. 50 und 52).
  • VGH Hessen, 13.11.2023 - 4 B 1377/23

    Nutzungsuntersagung ist sofort vollziehbar!

    Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (Hess. VGH, Beschluss vom 10. August 2017 - 4 A 839/15.Z -, juris Rdnr. 10 und Urteil vom 25. Juni 2014 - 3 A 1024/13 -, juris Rdnr. 52).
  • VGH Hessen, 06.09.2023 - 4 A 1811/21

    Klagemöglichkeit einer Hegegemeinschaft gegen die Schalenwildrichtlinie

  • VGH Hessen, 15.02.2023 - 3 B 2259/21

    Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig!

  • VGH Hessen, 02.10.2017 - 3 A 814/15
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2023 - 10 N 22.23

    Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse; Gleichbehandlung im Rahmen

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